Family Office
und Steuern.
Ein Family Office hat keine eigenen Steuerregeln. Entscheidend ist, wo das Vermögen liegt: privat oder in einer Gesellschaft. Ein Überblick für Deutschland.
Ein Family Office ist keine Rechtsform und wird deshalb nicht als solches besteuert. Wie Erträge, Kosten und Übertragungen besteuert werden, hängt davon ab, wo das Vermögen liegt: im Privatvermögen der Familie oder in einer Gesellschaft, etwa einer vermögensverwaltenden GmbH. Dieser Überblick beschreibt die Rechtslage in Deutschland im Oktober 2026. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung. Welche Struktur in Ihrem Fall sinnvoll ist, klärt Ihr Steuerberater.
Vermögen im Privatvermögen
Zinsen, Dividenden und Kursgewinne unterliegen in der Regel der Abgeltungsteuer von 25 % nach § 32d EStG, dazu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die tatsächlichen Kosten der Verwaltung lassen sich dabei nicht abziehen: Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gilt nur der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, für zusammen veranlagte Ehegatten 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG).
Ausnahmen betreffen gerade Familien mit eigenen Gesellschaften: Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, an der man in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % beteiligt war, werden zu 60 % mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (§ 17, § 3 Nr. 40 EStG). Zinsen aus Darlehen an eine Gesellschaft, an der man zu mindestens 10 % beteiligt ist, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Bei Einkünften aus Vermietung ist das anders. Dort sind Aufwendungen, die mit den Mieteinnahmen zusammenhängen, grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 EStG), etwa Kosten für Verwaltung, Instandhaltung oder Schuldzinsen.
Vermögen in einer vermögensverwaltenden GmbH
Viele Familien halten Beteiligungen, Wertpapiere oder Immobilien über eine GmbH. Auf deren Gewinne fallen Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. Denn die Tätigkeit einer GmbH gilt nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als Gewerbebetrieb, auch wenn sie nur Vermögen verwaltet.
Dividenden und Veräußerungsgewinne
Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben nach § 8b KStG bei der Körperschaftsteuer im Ergebnis zu 95 % steuerfrei, weil 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Für Dividenden gilt das nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar mindestens 10 % betrug, sonst sind sie voll steuerpflichtig. Investmentfonds und ETFs folgen eigenen Regeln (Investmentsteuergesetz).
Für die Gewerbesteuer gilt eine eigene Grenze: Dort bleiben Dividenden nur dann im Ergebnis zu 95 % steuerfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Jahres mindestens 15 % betrug (§ 9 Nr. 2a GewStG, für ausländische Gesellschaften mit weiteren Bedingungen § 9 Nr. 7). Sonst unterliegen sie voll der Gewerbesteuer (§ 8 Nr. 5 GewStG).
Steuersätze
Die Körperschaftsteuer beträgt bis 2027 15 % und sinkt danach schrittweise um einen Prozentpunkt pro Jahr auf 10 % ab 2032 (§ 23 KStG). Dazu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt.
Erweiterte Kürzung für Immobiliengesellschaften
Eine Gesellschaft, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt, kann auf Antrag die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nutzen. Dann entfällt die Gewerbesteuer auf den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Bedingungen sind eng, die Kürzung entfällt zum Beispiel, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.
Was die Kosten des Family Office steuerlich bewirken
Ob Gebühren für ein Multi Family Office, eigenes Personal, Berater oder Software die Steuer senken, hängt ebenfalls davon ab, wo das Vermögen liegt:
- Privatvermögen, Kapitalerträge: Die Kosten sind in der Regel mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten und senken die Steuer nicht. Eine Ausnahme ist das Teileinkünfteverfahren (siehe unten).
- Privatvermögen, Vermietung: Kosten, die auf die vermieteten Immobilien entfallen, können Werbungskosten sein.
- GmbH: Kosten für Personal, Berater oder Software sind grundsätzlich Betriebsausgaben, soweit sie die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens betreffen. Trägt die GmbH Kosten für das Privatvermögen der Familie, kann das eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, die das Einkommen der GmbH nicht mindert (§ 8 Abs. 3 KStG).
Betreut ein Family Office mehrere Bereiche, etwa Wertpapiere und Immobilien oder privates und gesellschaftliches Vermögen, müssen die Kosten nachvollziehbar aufgeteilt werden. Wie die Aufteilung aussehen soll, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Ausschüttungen an die Familie
Gewinne einer GmbH werden zweimal besteuert: zuerst in der Gesellschaft und noch einmal, wenn sie an die Familie ausgeschüttet werden. Halten Familienmitglieder die Anteile privat, sind Ausschüttungen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und unterliegen in der Regel der Abgeltungsteuer.
Auf Antrag kann stattdessen das Teileinkünfteverfahren gelten, wenn die Person mindestens 25 % an der Gesellschaft hält oder mindestens 1 % hält und durch ihre berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen kann (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Dann bleiben 40 % der Ausschüttung steuerfrei, der Rest wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, und Werbungskosten sind zu 60 % abziehbar (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG). Der Antrag gilt auch für die folgenden vier Jahre; nach einem Widerruf ist für diese Beteiligung kein neuer Antrag möglich. Ob das günstiger ist, hängt vom persönlichen Steuersatz und den Kosten ab.
Nachfolge: Erbschaft- und Schenkungsteuer
Schenkungen zu Lebzeiten und Erbschaften unterliegen derselben Steuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten diese persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG):
| Empfänger | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kinder und Stiefkinder, Enkel, deren Elternteil verstorben ist | 400.000 Euro |
| Enkel, deren Elternteil lebt | 200.000 Euro |
| übrige Personen der Steuerklasse I, etwa Urenkel oder Eltern bei einer Erbschaft | 100.000 Euro |
| Steuerklassen II und III, etwa Geschwister, nicht verheiratete Lebensgefährten oder nicht verwandte Personen | 20.000 Euro |
Die Freibeträge gelten je Person, von der man etwas erhält. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Liegen zwischen zwei Erwerben mehr als zehn Jahre, wird der frühere nicht mehr hinzugerechnet, und der Freibetrag steht erneut zur Verfügung.
Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen
Für Betriebsvermögen, etwa ein eigenes Unternehmen oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an der der Schenker oder Erblasser unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war, gibt es weitreichende Verschonungsregeln (§§ 13a, 13b ErbStG). Sie sind an Bedingungen geknüpft, etwa an eine Behaltensfrist von fünf Jahren. Für Vermögen, das nur verwaltet wird, gelten sie grundsätzlich nicht: Vermietete Immobilien und Wertpapiere zählen als Verwaltungsvermögen, und das ist grundsätzlich nicht begünstigt. Das gilt auch, wenn diese Werte in einer Gesellschaft liegen: Macht das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % aus, ist das Vermögen vollständig nicht begünstigt (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Ausnahmen gibt es nur in wenigen Fällen, etwa für bestimmte Wohnungsunternehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 in zwei Verfahren über die Erbschaftsteuer verhandelt: über die Verschonung von Betriebsvermögen und über die Freibeträge, die Steuersätze und die Bewertung von Grundbesitz. Ein Urteil steht noch aus (Stand 23. Oktober 2026). Danach können sich die Regeln ändern, auch die genannten Freibeträge. Lassen Sie geplante Übertragungen deshalb rechtzeitig von Ihrem Steuerberater prüfen.
Pflichten: Aufbewahrung und Buchführung
Bei hohen privaten Einkünften wird Ordnung zur Pflicht: Übersteigt die Summe der positiven Überschusseinkünfte, etwa aus Vermietung oder Gehalt, in einem Jahr 500.000 Euro, müssen ab dem folgenden Jahr die Unterlagen zu diesen Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahrt werden (§ 147a Abgabenordnung). Bei Ehepaaren zählt jeder Ehegatte für sich. Ab dem 1. Januar 2027 liegt die Grenze bei 750.000 Euro. Welche Einkünfte in Ihrem Fall mitzählen, klärt Ihr Steuerberater.
Jede Gesellschaft bringt eigene Pflichten mit: Buchführung, Steuererklärungen, Jahresabschluss und Aufbewahrung der Unterlagen. Je mehr Ebenen Ihre Struktur hat, desto wichtiger ist es, Belege und Zahlen je Gesellschaft getrennt zu führen und trotzdem den Gesamtüberblick zu behalten. Wie das gelingt, beschreibt der Ratgeber Holding-Vermögen verwalten: Struktur und Reporting.
Wo Finaure hilft
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Quellen
- § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz
- § 3c Einkommensteuergesetz
- § 9 Einkommensteuergesetz
- § 17 Einkommensteuergesetz
- § 20 Einkommensteuergesetz
- § 32d Einkommensteuergesetz
- § 8 Körperschaftsteuergesetz
- § 8b Körperschaftsteuergesetz
- § 23 Körperschaftsteuergesetz
- § 2 Gewerbesteuergesetz
- § 8 Gewerbesteuergesetz
- § 9 Gewerbesteuergesetz
- § 13a Erbschaftsteuergesetz
- § 13b Erbschaftsteuergesetz
- § 14 Erbschaftsteuergesetz
- § 15 Erbschaftsteuergesetz
- § 16 Erbschaftsteuergesetz
- § 147a Abgabenordnung
- Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung „Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen“
- Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung „Erbschaftsteuer – Gesetzgebungskompetenzen“
Weitere Ratgeber
- Was ist ein Family Office? Bedeutung und Aufgaben
- Family Office: Ab welchem Vermögen lohnt es sich?
- Family-Office-Software: Funktionen und Kosten
- Excel oder Family-Office-Software?
- Holding-Vermögen verwalten: Struktur und Reporting
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